Die
NPD-Demonstrationen gegen den geplanten Bau einer Synagoge in Bochum dürfen
nicht stattfinden. Der 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts (OVG) in Münster hat
die beiden für den 13. und 20. März angekündigten Kundgebungen strikt verboten.
Bereits das Demonstrationsmotto "Stoppt den Synagogenbau - 4 Millionen fürs
Volk", erfülle eindeutig den Straftatbestand der Volksverhetzung und sei eine
nicht hinnehmbare Provokation.
Eine klare Absage
erteilte das Oberverwaltungsgericht der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts
Gelsenkirchen. Dessen Entscheidung wurde aufgehoben. Die Verbotsverfügung des
Bochumer Poliziepräsidenten Thomas Wenner wurde in vollem Umfang bestätigt.
Wenner hatte die
Demos Ende Januar verboten, nachdem in der Stadt massiver Protest gegen die
NPD-Aufmärsche laut wurde. Die Demos stellten eine "erhebliche Störung der
öffentlichen Ordnung dar". Zuvor wandten sich Ratsfraktionen, Kirchen und
Gewerkschaften einmütig gegen die antisemitischen Aktionen. 24 Richterinnen und
Richter der Ruhrstadt hatten sich in einem offenen Brief für eine Untersagung
der Kundgebungen ausgeprochen. Das sei juristisch zulässig, so die Juristen.
Das OVG stellte
jetzt fest: Wegen eines Verstoßes gegen strafrechtliche Bestimmungen und der
antisemitischen Provokation könne sich die NPD nicht auf das Recht der
Versammlungsfreiheit berufen. Die öffentliche Sicherheit und Ordnung sei durch
die geplanten NPD-Demonstrationen unmittelbar gefährdet, heißt es in dem
rechtskräftigen Beschluss.
Für den 5. Senat
steht fest: "Das Motto der Demonstration richtet sich für jedermann erkennbar in
hetzerischer Weise gegen eine Glaubensgemeinschaft, die durch ihre Verfolgung im
,Dritten Reich' besonders gekennzeichnet ist. Die in der Zeit des
Nationalsozialismus erfolgte menschenverachtende Stigmatisierung von Juden und
die damit implizit verbundene Aufforderung an andere, sie zu diskriminieren und
zu schikanieren, gebieten auch heute eine besondere Sensibilität im Umgang mit
Juden. Das Motto ,Stoppt den Synagogenbau - 4 Millionen fürs Volk' stellt den
sozialen Geltungsanspruch der in Deutschland lebenden Juden in Abrede."
Nach Ansicht des
OVG seien die NPD-Demonstrationen keine bloße Kritik an der finanziellen
Beteiligung von Stadt und Land am Synagogenbau. Auch bei ihrer Finanzkritik
verfolge die NPD eine "volksverhetzende Intention", wenn sie aggressiv von
"einem jüdischen Prunkbau auf Kosten des deutschen Steuerzahlers" spreche.
Das mildere Mittel der Erteilung von Auflagen für die Demonstration kam wegen
der antisemitischen Hetze für die Richter nicht in Betracht. Nur das generelle
Verbot sei zum Schutz elementarer Rechtsgüter angemessen, heißt es. (AZ: 5 B
392/04)
Pressemitteilung des Oberwaltungsgerichts (02.03.2004)