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Mögliche Gründe, warum das Bundesverfassungsgericht das Verfahren einstellen könnte:
NPD-Verbot gescheitert?

Ulla Jelpke
Junge Welt, 01.03.2003

Am 18.März wird das Bundesverfassungsgericht voraussichtlich die Verbotsanträge gegen die NPD zurückweisen. Die zentrale Frage wird sein, wie das Gericht die Tätigkeit von V-Leuten in der NPD bewerten wird.

In der Zentralen Dienstvorschrift des Bundesamtes für Verfassungsschutz "Beschaffung" für die Aufgabenerteilung an V-Leute heißt es: "Die Aufträge an den VM (V-Mann) dürfen nicht weitergehen als die Befugnisse der Verfassungsschutzbehörde. Der VM hat Informationen nur entsprechend seinem Auftrag zu beschaffen. Er darf weder die Zielsetzung noch die Aktivitäten eines Beobachtungsobjektes entscheidend bestimmen."

Die entsprechende Vorschrift in Bayern lautet: "die Auftragserteilung darf nicht dazu führen, dass der geheime Mitarbeiter Zielsetzung bzw. Tätigkeit des Beobachtungsobjektes maßgeblich bestimmt". Und zum Thema Straftaten: "Sie sind allerdings, um nicht aufzufallen, nicht selten gezwungen, bei Straftaten, die von der Organisation oder deren Mitgliedern begangen werden, nicht zu widersprechen."

Im Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes heißt es: "Dabei darf weder auf die Gründung einer strafbaren Vereinigung hingewirkt noch eine steuernde Einflussnahme auf sie ausgeübt werden." Erlaubt aber sind V-Leuten Straftaten innerhalb einer verfassungswidrigen Partei, zum Beispiel: Verstoß gegen das Vereinigungsverbot, Verbreitung von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen, Verwendung von Kennzeichen solcher Organisationen, landesverräterische und geheimdienstliche Agententätigkeit, Mitarbeit in einer terroristischen Vereinigung und Urkundenfälschung.

All das dürfen V-Leute. Schon allein deshalb ist es kein Wunder, dass sich Mitglieder der NPD reihenweise bereit fanden, für den Verfassungsschutz Spitzeldienste zu leisten. Auf diese Weise verschaffen sie sich nicht nur für viele ihrer Straftaten sozusagen "von Amts wegen" Straffreiheit, sondern auch interessante Einblicke in die Arbeit der Dienste und Geld für sich und ihre Partei. Auf der anderen Seite werden in den Richtlinien Straftaten verboten, wie zum Beispiel jede Beleidigung, Gewalt gegen Personen und Sachen, Volksverhetzung, antisemitische Hetze, Leugnung des Holocausts, Mitwirkung bei der Verbreitung von CDs, in denen zu Mord und Totschlag an Personen des öffentlichen Lebens aufgerufen wird. Und sie verbieten ausdrücklich jede steuernde Einflussnahme auf die beobachtete Partei oder Organisation.

All das aber haben V-Leute des Verfassungsschutzes in den vergangenen Jahren immer wieder gemacht. Die Liste der schweren Straftaten, an denen V-Leute in den letzten Jahren entgegen allen "Dienstvorschriften" beteiligt waren, ist lang. Mehr noch: V-Leute wie Wolfgang Frenz oder Udo Holtmann haben die NPD und ihr neonazistisches Umfeld über viele Jahre mit aufgebaut und an führender Stelle geleitet. In jeder Übersicht antisemitischer Hetzschriften der NPD würde der jahrzehntelange V-Mann Frenz an führender Stelle stehen.

Die ausländerfeindlichen, rassistischen Machwerke der NPD, angefangen vom Zentralorgan Deutsche Stimme bis hin zu zahllosen Plakaten und Einzelveröffentlichungen, zeichnete jahrelang der V-Mann Holtmann als presserechtlich Verantwortlicher. Mindestens 30 V-Leute der Länder und des Bundes saßen nach offiziellen Angaben bei der NPD in Landesvorständen oder sogar in deren Bundesvorstand. Mit dem Verbot "steuernder Einflussnahme" ist die Arbeit dieser und anderer V-Leute unvereinbar. Sollte das Verbot scheitern, wäre dies ein Sieg für die neofaschistische NPD und eine erbärmliche politische Niederlage für Innenminister Otto Schily und seine Bundesregierung.

hagalil.com 02-03-03

 


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