Über einhundert Todesopfer klagen an:
V-Leute und
NPD-VerbotsverfahrenWenn
es überhaupt noch eines Beweises bedurft hätte, wie überflüssig, ja
direkt schädlich Geheimdienste und Verfassungsschutzämter für die
Bekämpfung von Rechtsextremismus in diesem Lande sind – das
NPD-Verbotsverfahren hat solche Beweise im Überfluss geliefert. Hieraus
müssen auch gesetzliche Konsequenzen gezogen werden.
Ulla Jelpke, ein Aufsatz für „GEHEIM“ Nr. 3/2002
„Zur Erfüllung seiner
Aufgaben nach diesem Gesetz darf das Landesamt für Verfassungsschutz
auch nachrichtendienstliche Mittel anwenden. Sie dienen der verdeckten
Informationsgewinnung und der Sicherheit des Landesamtes für
Verfassungsschutz und seiner Mitarbeiter. Nachrichtendienstliche Mittel
sind Maßnahmen zur Tarnung, der Einsatz geheimer Mitarbeiter und andere
Maßnahmen, die verbergen sollen, daß das Landesamt für Verfassungsschutz
Informationen erhebt.“ So Artikel 6 des Bayerischen
Verfassungsschutzgesetzes, Überschrift: „Anwendung
nachrichtendienstlicher Mittel“, der den Einsatz von sogenannten
„V-Leuten“, also von verdeckten Spitzeln (in der DDR hießen sie „IM“)
durch das bayerische Landesamt für Verfassungsschutz erlaubt. In allen
Ländergesetzen über die Kompetenzen und Aufgaben der Landesämter für
Verfassungsschutz finden sich ähnliche Festlegungen.
Auch das Bundesamt für
Verfassungsschutz darf laut § 8 Abs. 2 Satz 1 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes „Methoden, Gegenstände und Instrumente
zur heimlichen Informationsbeschaffung, wie den Einsatz von
Vertrauensleuten und Gewährpersonen, Observationen, Bild- und
Tonaufzeichnungen, Tarnpapiere und Tarnkennzeichen anwenden.“
In der Zentralen
Dienstvorschrift des Bundesamtes für Verfassungsschutz „Beschaffung“ für
die Aufgabenerteilung an solche V-Leute heißt es in Ziffer 9 (2) 1: „Die
Aufträge an den VM dürfen nicht weitergehen als die Befugnisse der
Verfassungsschutzbehörde. Der VM hat Informationen nur entsprechend
seinem Auftrag zu beschaffen. Er darf weder die Zielsetzung noch die
Aktivitäten eines Beobachtungsobjektes entscheidend bestimmen.“
Die entsprechende Vorschrift
in Bayern lautet (§ 14, Abs. 2 Unterabsatz 4 der Dienstvorschrift zur
Extremismusbeobachtung): „Die Auftragserteilung darf nicht dazu führen,
dass der geheime Mitarbeiter Zielsetzung bzw. Tätigkeit des
Beobachtungsobjektes maßgeblich bestimmt.“
Und schließlich, zum Thema
Straftaten: V-Leute dürfen keine Straftaten begehen. „Sie sind
allerdings, um nicht aufzufallen, nicht selten gezwungen, bei
Straftaten, die von der Organisation oder deren Mitgliedern begangen
werden, nicht zu widersprechen.“ So steht es in der gemeinsamen
Stellungnahme der Prozeßbevollmächtigten von Bundesregierung, Bundesrat
und Bundestag an das Bundesverfassungsgericht im NPD-Verbotsverfahren
vom 8. Februar 2002. In § 6 Abs. 3 des Niedersächsischen
Verfassungsschutzgesetzes heißt die entsprechende Passage: „Bei der
Anwendung der Mittel nach Absatz 1 dürfen keine Straftaten begangen
werden. Es dürfen nur folgende Straftatbestände verwirklicht werden:
-
§ 84 Abs. 2, § 85 Abs. 2, §
86 Abs. 1, §§ 86a, 98, 99, 129a, 267, 271 und 273 des Strafgesetzbuches,
-
§§ 23, 27 Abs. 2 Nr. 1, 2
und 3 Buchst. b und c und § 28 des Versammlungsgesetzes sowie
-
§ 20 des Vereinsgesetzes.
Dabei darf weder auf die
Gründung einer strafbaren Vereinigung hingewirkt noch eine steuernde
Einflussnahme auf sie ausgeübt werden. Erlaubt sind nur solche
Handlungen, die unter besonderer Beobachtung des Übermaßverbotes
unumgänglich sind.“
Zur Erläuterung: In den oben
genannten Paragrafen 84ff. des Strafgesetzbuches geht es um Straftaten
wie die Fortführung einer für verfassungswidrig erklärten Partei,
Verstoß gegen das Vereinigungsverbot, Verbreitung von Propagandamitteln
verfassungswidriger Organisationen, Verwendung von Kennzeichen solcher
Organisationen, landesverräterische und geheimdienstliche
Agententätigkeit, Mitarbeit in einer terroristischen Vereinigung und
Urkundenfälschung. § 20 Vereinsgesetz verfolgt die Unterstützung bzw.
Mitgliedschaft in einem verbotenen Verein. All das dürfen also V-Leute.
Schon allein deshalb ist es eigentlich kein Wunder, dass sich Mitglieder
der NPD und andere Neonazis reihenweise bereit fanden, für Landesämter
für Verfassungsschutz oder das Bundesamt Spitzeldienste zu leisten. Auf
diese Weise verschafften sie sich nicht nur für viele ihrer Straftaten
sozusagen „von Amts wegen“ Straffreiheit, sondern auch interessante
Einblicke in die Arbeit der Dienste – und Geld für sich und ihre Partei.
Auf der anderen Seite: Die
oben zitierten Stellen aus Bundes- und Ländergesetzen verbieten auch
allerhand. Zum Beispiel jede Beleidigung, Gewalt gegen Personen und
Sachen, Volksverhetzung, antisemitische Hetze, Leugnung des Holocausts,
Mitwirkung bei der Verbreitung von CDs, in denen zu Mord und Totschlag
an Personen des öffentlichen Lebens und/oder Politikern aufgerufen wird.
Und sie verbieten ausdrücklich jede steuernde Einflußnahme auf die
beobachtete Partei oder Organisation.
All das aber haben V-Leute
des Bundesamtes für Verfassungsschutz und verschiedener Landesämter in
den vergangenen Jahren immer wieder gemacht. Die Liste der schweren
Straftaten, an denen V-Leute des Bundes und der Länder in den letzten
Jahren entgegen allen offiziellen „Dienstvorschriften“ beteiligt waren,
ist lang und schmutzig.
Mehr noch: V-Leute wie
Wolfgang Frenz oder Udo Holtmann haben die NPD und ihr neonazistisches
Umfeld über viele Jahre, ja jahrzehntelang mit aufgebaut und an
führender Stelle geleitet. In jeder Übersicht über antisemitische
Hetzschriften der NPD und anderer Neonazis in diesem Land würde der
jahrzehntelange V-Mann Frenz – unter seinem Namen oder unter einem
seiner vielen selbstgewählten Pseudonyme – ganz oben an führender Stelle
stehen. Die ausländerfeindlichen, rassistischen Machwerke der NPD,
angefangen vom Zentralorgan „Deutsche Stimme“ bis hin zu zahllosen
Plakaten und Einzelveröffentlichungen zeichnete jahrelang ein anderer
V-Mann, Udo Holtmann, sogar presserechtlich verantwortlich. Mindestens
30 V-Leute der Länder und des Bundes saßen nach offiziellen Angaben bei
der NPD in Landesvorständen oder sogar in deren Bundesvorstand.
Mit dem Verbot „steuernder
Einflußnahme“ ist die Arbeit dieser und anderer V-Leute des Bundes und
der Länder auf jeden Fall unvereinbar. Trotzdem haben diese V-Leute ganz
offensichtlich jahrelang die antisemitische und ausländerfeindliche
Hetze dieser Partei an führender Stelle mit gestaltet, die
Demonstrationen und Kundgebungen dieser Partei maßgeblich mit
organisiert. In einer Studie des Duisburger Institut für Sprach- und
Sozialforschung (DISS) für die PDS-Bundestagsfraktion „V-Leute bei der
NPD – geführte Führende oder führende Geführte?“, die bei diesem
Institut, auf meiner Homepage (www.ulla-jelpke.de)
und bei der PDS-Bundestagsfraktion weiter bezogen werden kann, ist das
schmutzige Wirken dieser V-Leute über viele Jahre nachgezeichnet und
analysiert worden.
Mich wundert vor diesem
Hintergrund auch nicht, dass der ehemalige Leiter des Bundesamtes für
Verfassungsschutz, Werthebach, als Berliner CDU-Innensenator die von
seinem früheren V-Mann Holtmann angemeldeten Demonstrationen der NPD in
Berlin nicht verbieten und statt dessen eine von Holtmann organisierte
Demo der NPD gegen das Holocaust-Mahnmal und durch das Brandenburger Tor
in Berlin sogar nutzen wollte, um das Versammlungsrecht bundesweit
einzuschränken.
Am 8. Oktober wird nun der 2.
Senat des Bundesverfassungsgerichts im NPD-Verbotsverfahren einen
Erörterungstermin zur „V-Mann-Problematik“ durchführen. „Für das
Parteiverbotsverfahren kann es bedeutsam sein, ob das Gesamtbild der
Partei von Umständen geprägt ist, die ihr nicht zugerechnet werden
können. Deshalb kann in der Zusammenarbeit einer staatlichen Stelle mit
einer Person im Bereich der Partei ein in diesem Verfahren beachtlicher
Umstand liegen, wenn die Tätigkeit dieser Person in den Zielen der
Partei prägenden Niederschlag gefunden oder das Verhalten ihrer Anhänger
massgeblich beeinflusst hat“, hatte das Gericht zur Begründung des
Termins schon am 7. Mai in einer Pressemitteilung festgestellt.
Die NPD erhofft sich davon
einen rettenden Strohhalm in dem Verbotsverfahren. Seit Auffliegen der
ersten V-Leute verbreitet sie immer wieder, ohne diese V-Leute des
Bundes und der Länder wäre sie weder antisemitisch noch
verfassungsfeindlich noch gewalttätig noch ausländerfeindlich etc. etc.
In meinen Augen ist das eine unhaltbare und leicht durchschaubare
Verteidigungsstrategie. V-Leute wie Holtmann und Frenz und all die
anderen sind „Fleisch vom Fleisch“ dieser Partei, sind genauso
neonazistisch, antisemitisch, ausländerfeindlich und gewalttätig wie der
Rest der Partei auch. Die Behauptungen von NPD-Chef Voigt und seinem
Anwalt Mahler, ohne die V-Leute wäre die NPD eine brave, demokratische
etc. Partei geworden, sind einfach hahnebüchen und absurd.
Natürlich kann niemand
vorhersagen, wie das Gericht in Karlsruhe entscheiden wird. Aber meine
Position – und die vieler anderer AntifaschistInnen auch – war immer:
Diese Partei ist gewalttätig, ausländerfeindlich, antisemitisch,
verfassungsfeindlich, neofaschistisch. Um das zu beweisen, braucht es
keinen Verfassungsschutz, keine V-Leute und keine konspirativen Quellen.
Die öffentlich bekannten Taten dieser Partei, ihre Parteidokumente und
Materialien und die vielen Belege, die Bündnisse gegen Rechts,
Antifaschistinnen und Antifaschisten seit vielen Jahren zusammengetragen
haben, reichen für ein Verbot dieser Partei schon lange. Auch wenn die
braune Szene in diesem Land durch ein NPD-Verbot jetzt möglicherweise
nur geringfügig geschwächt würde – diese Partei gehört verboten. Gerade
weil die rechte Szene über eine breite Palette von Kontakten und
Verbindungen zu Burschenschaften, Militaristenvereinen,
Vertriebenenverbänden etc. verfügt, muss gegenüber einer solchen offen
neofaschistischen Partei ein klarer Strich gezogen werden. Faschismus
ist keine Meinung, Faschismus ist ein Verbrechen.
Auf der anderen Seite haben
die V-Leute-Skandale in diesem Verbotsverfahren erneut gezeigt, dass die
Verfassungsschutzbehörden dieses Landes seit vielen Jahren selber tief
im braunen Dreck stecken. Was vermutlich als Kumpanei früherer
NS-Funktionäre begann – der eine beim VS, der andere bei der NPD, man
kennt und schätzt sich weiter – ist seitdem zu einer staatlich
verfestigten Struktur der Zusammenarbeit geworden. Diese Kooperation ist
vermutlich auch der wahre Grund für die anhaltende Bagatellisierung
rechter Gewalt durch die Innenminister von Bund und Ländern. Sie ist
jetzt aufgeflogen.
Statt das
NPD-Verbotsverfahren einzustellen, wie es die FDP vorschlägt, oder
irgendwelche „Ausstiegszenarien“ aus dem Verfahren zu überlegen, wie ich
von hier und da von Konservativen, aber auch von Linken höre, sollten
sich AntifaschistInnen und Bürgerrechtler darauf konzentrieren, was aus
den vielen V-Leute-Skandalen der Verfassungsschutzämter eigentlich für
politische Konsequenzen gezogen werden sollen. Für mich steht fest: Das
gesamte V-Leute-Netz muss aufgedeckt und abgeschaltet werden.
SPD-Innenminister Schily und
seine SPD- und CDU/CSU-Kollegen aus den Ländern wollen diese Konsequenz
unbedingt vermeiden. Auf der Sondersitzung des Innenausschusses des
Bundestages am 29. August 2002, auf der über den jüngsten
V-Leute-Skandal in Berlin und Brandenburg, den Neonazi und V-Mann Toni
St., Vertriebschef der Skinhead-Band „Weisse Arische Rebellen“, beraten
wurde, verbreitete Schily sogar dreist weitere „Erfolgsmeldungen“. Die
Anfang der 90er Jahre eingerichtete „Informationsgruppe zur Beobachtung
und Bekämpfung rechtsextremistischer/-terroristische, insbesondere
fremdenfeindlicher Gewaltakte“, kurz IGR, habe überaus erfolgreich
gearbeitet. Die vom Bundesamt für Verfassungsschutz geleitete IGR, der
Vertreter des Bundesinnenministeriums, des Bundeskriminalamtes, aller
Verfassungsschutzämter und aller Landeskriminalämter, des
Generalbundesanwalts und anderer Justizbehörden angehören, habe seit
1993 zwei bundesweite Polizeiaktionen gegen den Vertrieb neonazistischer
CDs eingeleitet und organisiert, die großen Erfolg gehabt hätten.
Die Wirklichkeit ist:
neonazistische CDs sind in der Szene weiter enorm verbreitet,
neofaschistische Skinhead-Konzerte finden nicht nur in NRW weiterhin
ungehindert statt. Mehr noch: Der kürzlich in Berlin verhaftete und
aufgeflogene V-Mann Toni St. war Vertriebschef einer Band, die
öffentlich zu Mord und Totschlag aufruft, unter anderem an dem
Brandenburger Generalstaatsanwalt Erarto Rautenberg, an Alfred Biolek
und Michel Friedmann. Ein anderer V-Mann (dieses Mal des Bundesamtes für
Verfassungsschutz), Mirko H., soll laut „Spiegel“ sogar der sächsische
Anführer der dortigen „Hammerskins“ gewesen sein. Als die Polizei im
Sommer 2001 dessen Wohnung im sächsischen Lanburkersdorf durchsuchte,
fand sie 10.000 neonazistische CDs, eine halbautomatische Ladepistole,
das Imitat eines Maschinengewehrs, einen Schlagring mit Hakenkreuz und
mehrere hundert Patronen verschiedenen Kalibers. So viel zu den
„Erfolgen“ der IGR. „Die Dienste haben offenbar über Jahre hinweg beste
Informationen über die gefährlichsten Bands der radikalen Rechten
zusammengetragen, ohne sie den Strafverfolgern zu melden“, so der
„Spiegel“ am 12.8.2002.
Trotzdem will Schily das
V-Leute-Unwesen weiter einsetzen. V-Leute abzuschalten hieße, der
Verbreitung der scheußlichsten strafbaren CDs freien Lauf zu lassen,
erklärte er im Innenausschuss dreist. Als ob Strafverfolgung neuerdings
Aufgabe der Geheimdienste ist und nicht der Polizei. Das Gegenteil ist
der Fall: Ohne V-Leute kann die Polizei schneller zugreifen, wird sie
bei der Verfolgung von Neonazis wenigstens nicht mehr durch
Geheimdienste, die ihre V-Leute schützen wollen, behindert und gestört.
Die Regierungsparteien SPD
und Grüne sowie CDU/CSU und FDP wollen nach den Wahlen über neue
Richtlinien für V-Leute beraten. Insbesondere die Freistellung von
V-Leuten von der Strafverfolgung müsse neu geregelt werden, hieß es auf
der Sitzung des Innenausschusses von ihren Vertretern. Das wird auf eine
Ausweitung der Strafbefreiung von V-Leuten hinauslaufen, befürchte ich.
Die VS-Behörden bräuchten klare Richtlinien von der Politik, hieß es von
Schily ebenso wie vom innenpolitischen Sprecher der CDU/CSU-Fraktion,
Erwin Marschewski. Der Marsch in den Geheimdienststaat soll nicht
gestoppt werden, er soll weiter gehen – geordnet und möglichst ohne neue
V-Leute-Skandale.
Meine Position ist dem strikt
entgegengesetzt. Wenn es überhaupt noch eines Beweises bedurft hätte,
wie überflüssig, ja direkt schädlich Geheimdienste und
Verfassungsschutzämter für die Bekämpfung von Rechtsextremismus in
diesem Lande sind – das NPD-Verbotsverfahren hat solche Beweise im
Überfluss geliefert. Hieraus müssen auch gesetzliche Konsequenzen
gezogen werden. Der Einsatz von V-Leuten muss den
Verfassungsschutzbehörden und anderen Geheimdiensten verboten werden.
Die eingangs zitierten Passagen in den Verfassungsschutzgesetzen von
Bund und Ländern müssen gestrichen werden – ersatzlos. Das wäre auch ein
wichtiger Schritt hin zur völligen Auflösung dieser Geheimdienste. Dass
Geheimdienste unkontrollierbar sind, ein Fremdkörper in jeder Demokratie
– das war mir und vielen anderen schon früher klar. Das
NPD-Verbotsverfahren hat das erneut und in bislang nicht erlebtem Ausmaß
bewiesen.
Im Kampf gegen den
Rechtsextremismus haben V-Leute zu keinem Zeitpunkt genutzt. Über
einhundert Todesopfer der Neonazis seit 1990 sind über einhundert
Anklagen auch und besonders gegen die VS-Ämter in Bund und Ländern. Mit
Millionenetats ausgerüstet, haben diese Behörden buchstäblich nichts
zustande gebracht gegen den Rechtsextremismus in diesem Land. Daraus
gilt es, endlich Konsequenzen zu ziehen.
Berlin, 18.9.2002
Ulla Jelpke war bis vor kurzem innenpolitische
Sprecherin der PDS-Bundestagsfraktion
hagalil.com
10-10-02 |