Staatsangehörigkeitsrecht
Die Frist für die Einbürgerung von Ausländerkindern
bis zum 10. Lebensjahr läuft am 31.12.2000 ab
[12.12.2000] Auf über 400
Informationsveranstaltungen haben die Migrationssozialdienste der
Arbeiterwohlfahrt (AWO) ausländische Familien über die wichtigsten
Bestimmungen des neuen Staatsangehörigkeitsrechtes, das am 1.1.2000 in
Kraft getreten ist, beraten.
Ziel der bundesweiten Aktion war es, die Familien
insbesondere über die Übergangsregelung des Staatsangehörigkeitsrechtes
(Paragraph 40 b, 29 StAG) aufzuklären. Während nämlich alle Kinder
ausländischer Eltern, die nach dem 1.1.2000 in Deutschland geboren
werden, die deutsche Staatsangehörigkeit unter bestimmten
Voraussetzungen automatisch erhalten, gilt für die Kinder bis zum 10.
Lebensjahr eine Frist zur Antragstellung, die am 31.12.2000 endet.
Nach einer vorläufigen Auswertung der Aktion kommt die
AWO zu folgenden Erkenntnissen und Forderungen:
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1. Das neue Staatsangehörigkeitsrecht ist aus der Sicht der
ausländischen Familien eher integrationshindernd als
integrationsfördernd.
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2. Es ist ein Gesetz mit vielen Ausnahmeregelungen,
individuellen Nischen und komplizierten Zusammenhängen. Die Familien
sind weitgehend überfordert. Vorteile für Kinder, die sich aus den
Bestimmungen ergeben, werden von den Familien als solche nicht
bewertet und führen deshalb auch nicht zur Einbürgerung. Viele
Eltern nehmen eine eher abwartende Haltung ein, nach der ihre Kinder
auch noch später die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben können.
Den ausländischen Eltern ist auch nicht klar geregelt, welchen
Aufenthaltsstatus die Kinder haben werden, wenn sie mit 23 Jahren
die deutsche Staatsangehörigkeit wieder abgeben.
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3. Schließlich sind die Familien in der Frage verunsichert,
ob sie - mit ausländischer Staatsangehörigkeit - ihr minderjähriges
Kind (mit deutscher Staatsangehörigkeit) bei einer definitiven
Rückkehr ins Heimatland oder beim Verlassen Deutschlands mitnehmen
können.
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4. In der Informationsaktion der AWO über die Vor- und
Nachteile des Staatsangehörigkeitsgesetzes stößt insbesondere die
befristete Übergangslösung für Kinder bis zum 10.Lebensjahr auf
einhellige Kritik. Die gesetzte Frist ist viel zu knapp bemessen.
Sie berücksichtigt nicht die Beratungs- und Entscheidungsprozesse in
den Familien. Die Frist muss daher umgehend verlängert und
öffentlich gemacht werden.
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5. Die AWO unterstützt auch die Forderung, die Gebühr für
die Einbürgerung von Kindern in Höhe von 500,- Mark drastisch zu
ermäßigen bzw. ganz zu streichen, da sie uneinheitlich erhoben wird.
Manche Kommunen erheben im Rahmen des Ermessens 100,- Mark, andere
bestehen ohne Einschränkung auf 500,- Mark.
Die Beratungsaktion der AWO hat bestätigt, dass den
ausländischen Mitbürgern eine doppelte Staatsangehörigkeit, wie sie im
Koalitionsvertrag von 1998 vereinbart worden war, die Integration eher
erleichtert hätte. Da das Staatsangehörigkeitsgesetz aber
Mehrstaatigkeit nur als Ausnahme vorsieht, kann die nach den geltenden
Bestimmungen anspruchsberechtigte Bevölkerungsgruppe nicht in dem
erwarteten Maße erreicht werden.
V.i.S.d.P.: Joachim F. Kendelbacher .
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