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Über einhundert Todesopfer klagen an:
V-Leute und
NPD-Verbotsverfahren

Wenn es überhaupt noch eines Beweises bedurft hätte, wie überflüssig, ja direkt schädlich Geheimdienste und Verfassungsschutzämter für die Bekämpfung von Rechtsextremismus in diesem Lande sind – das NPD-Verbotsverfahren hat solche Beweise im Überfluss geliefert. Hieraus müssen auch gesetzliche Konsequenzen gezogen werden.

Ulla Jelpke, ein Aufsatz für „GEHEIM“ Nr. 3/2002

„Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz darf das Landesamt für Verfassungsschutz auch nachrichtendienstliche Mittel anwenden. Sie dienen der verdeckten Informationsgewinnung und der Sicherheit des Landesamtes für Verfassungsschutz und seiner Mitarbeiter. Nachrichtendienstliche Mittel sind Maßnahmen zur Tarnung, der Einsatz geheimer Mitarbeiter und andere Maßnahmen, die verbergen sollen, daß das Landesamt für Verfassungsschutz Informationen erhebt.“ So Artikel 6 des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes, Überschrift: „Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel“, der den Einsatz von sogenannten „V-Leuten“, also von verdeckten Spitzeln (in der DDR hießen sie „IM“) durch das bayerische Landesamt für Verfassungsschutz erlaubt. In allen Ländergesetzen über die Kompetenzen und Aufgaben der Landesämter für Verfassungsschutz finden sich ähnliche Festlegungen.

Auch das Bundesamt für Verfassungsschutz darf laut § 8 Abs. 2 Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes „Methoden, Gegenstände und Instrumente zur heimlichen Informationsbeschaffung, wie den Einsatz von Vertrauensleuten und Gewährpersonen, Observationen, Bild- und Tonaufzeichnungen, Tarnpapiere und Tarnkennzeichen anwenden.“

In der Zentralen Dienstvorschrift des Bundesamtes für Verfassungsschutz „Beschaffung“ für die Aufgabenerteilung an solche V-Leute heißt es in Ziffer 9 (2) 1: „Die Aufträge an den VM dürfen nicht weitergehen als die Befugnisse der Verfassungsschutzbehörde. Der VM hat Informationen nur entsprechend seinem Auftrag zu beschaffen. Er darf weder die Zielsetzung noch die Aktivitäten eines Beobachtungsobjektes entscheidend bestimmen.“

Die entsprechende Vorschrift in Bayern lautet (§ 14, Abs. 2 Unterabsatz 4 der Dienstvorschrift zur Extremismusbeobachtung): „Die Auftragserteilung darf nicht dazu führen, dass der geheime Mitarbeiter Zielsetzung bzw. Tätigkeit des Beobachtungsobjektes maßgeblich bestimmt.“

Und schließlich, zum Thema Straftaten: V-Leute dürfen keine Straftaten begehen. „Sie sind allerdings, um nicht aufzufallen, nicht selten gezwungen, bei Straftaten, die von der Organisation oder deren Mitgliedern begangen werden, nicht zu widersprechen.“ So steht es in der gemeinsamen Stellungnahme der Prozeßbevollmächtigten von Bundesregierung, Bundesrat und Bundestag an das Bundesverfassungsgericht im NPD-Verbotsverfahren vom 8. Februar 2002. In § 6 Abs. 3 des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes heißt die entsprechende Passage: „Bei der Anwendung der Mittel nach Absatz 1 dürfen keine Straftaten begangen werden. Es dürfen nur folgende Straftatbestände verwirklicht werden:

  1. § 84 Abs. 2, § 85 Abs. 2, § 86 Abs. 1, §§ 86a, 98, 99, 129a, 267, 271 und 273 des Strafgesetzbuches,

  2. §§ 23, 27 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 Buchst. b und c und § 28 des Versammlungsgesetzes sowie

  3. § 20 des Vereinsgesetzes.

Dabei darf weder auf die Gründung einer strafbaren Vereinigung hingewirkt noch eine steuernde Einflussnahme auf sie ausgeübt werden. Erlaubt sind nur solche Handlungen, die unter besonderer Beobachtung des Übermaßverbotes unumgänglich sind.“

Zur Erläuterung: In den oben genannten Paragrafen 84ff. des Strafgesetzbuches geht es um Straftaten wie die Fortführung einer für verfassungswidrig erklärten Partei, Verstoß gegen das Vereinigungsverbot, Verbreitung von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen, Verwendung von Kennzeichen solcher Organisationen, landesverräterische und geheimdienstliche Agententätigkeit, Mitarbeit in einer terroristischen Vereinigung und Urkundenfälschung. § 20 Vereinsgesetz verfolgt die Unterstützung bzw. Mitgliedschaft in einem verbotenen Verein. All das dürfen also V-Leute. Schon allein deshalb ist es eigentlich kein Wunder, dass sich Mitglieder der NPD und andere Neonazis reihenweise bereit fanden, für Landesämter für Verfassungsschutz oder das Bundesamt Spitzeldienste zu leisten. Auf diese Weise verschafften sie sich nicht nur für viele ihrer Straftaten sozusagen „von Amts wegen“ Straffreiheit, sondern auch interessante Einblicke in die Arbeit der Dienste – und Geld für sich und ihre Partei.

Auf der anderen Seite: Die oben zitierten Stellen aus Bundes- und Ländergesetzen verbieten auch allerhand. Zum Beispiel jede Beleidigung, Gewalt gegen Personen und Sachen, Volksverhetzung, antisemitische Hetze, Leugnung des Holocausts, Mitwirkung bei der Verbreitung von CDs, in denen zu Mord und Totschlag an Personen des öffentlichen Lebens und/oder Politikern aufgerufen wird. Und sie verbieten ausdrücklich jede steuernde Einflußnahme auf die beobachtete Partei oder Organisation.

All das aber haben V-Leute des Bundesamtes für Verfassungsschutz und verschiedener Landesämter in den vergangenen Jahren immer wieder gemacht. Die Liste der schweren Straftaten, an denen V-Leute des Bundes und der Länder in den letzten Jahren entgegen allen offiziellen „Dienstvorschriften“ beteiligt waren, ist lang und schmutzig.

Mehr noch: V-Leute wie Wolfgang Frenz oder Udo Holtmann haben die NPD und ihr neonazistisches Umfeld über viele Jahre, ja jahrzehntelang mit aufgebaut und an führender Stelle geleitet. In jeder Übersicht über antisemitische Hetzschriften der NPD und anderer Neonazis in diesem Land würde der jahrzehntelange V-Mann Frenz – unter seinem Namen oder unter einem seiner vielen selbstgewählten Pseudonyme – ganz oben an führender Stelle stehen. Die ausländerfeindlichen, rassistischen Machwerke der NPD, angefangen vom Zentralorgan „Deutsche Stimme“ bis hin zu zahllosen Plakaten und Einzelveröffentlichungen zeichnete jahrelang ein anderer V-Mann, Udo Holtmann, sogar presserechtlich verantwortlich. Mindestens 30 V-Leute der Länder und des Bundes saßen nach offiziellen Angaben bei der NPD in Landesvorständen oder sogar in deren Bundesvorstand.

Mit dem Verbot „steuernder Einflußnahme“ ist die Arbeit dieser und anderer V-Leute des Bundes und der Länder auf jeden Fall unvereinbar. Trotzdem haben diese V-Leute ganz offensichtlich jahrelang die antisemitische und ausländerfeindliche Hetze dieser Partei an führender Stelle mit gestaltet, die Demonstrationen und Kundgebungen dieser Partei maßgeblich mit organisiert. In einer Studie des Duisburger Institut für Sprach- und Sozialforschung (DISS) für die PDS-Bundestagsfraktion „V-Leute bei der NPD – geführte Führende oder führende Geführte?“, die bei diesem Institut, auf meiner Homepage (www.ulla-jelpke.de) und bei der PDS-Bundestagsfraktion weiter bezogen werden kann, ist das schmutzige Wirken dieser V-Leute über viele Jahre nachgezeichnet und analysiert worden.

Mich wundert vor diesem Hintergrund auch nicht, dass der ehemalige Leiter des Bundesamtes für Verfassungsschutz, Werthebach, als Berliner CDU-Innensenator die von seinem früheren V-Mann Holtmann angemeldeten Demonstrationen der NPD in Berlin nicht verbieten und statt dessen eine von Holtmann organisierte Demo der NPD gegen das Holocaust-Mahnmal und durch das Brandenburger Tor in Berlin sogar nutzen wollte, um das Versammlungsrecht bundesweit einzuschränken.

Am 8. Oktober wird nun der 2. Senat des Bundesverfassungsgerichts im NPD-Verbotsverfahren einen Erörterungstermin zur „V-Mann-Problematik“ durchführen. „Für das Parteiverbotsverfahren kann es bedeutsam sein, ob das Gesamtbild der Partei von Umständen geprägt ist, die ihr nicht zugerechnet werden können. Deshalb kann in der Zusammenarbeit einer staatlichen Stelle mit einer Person im Bereich der Partei ein in diesem Verfahren beachtlicher Umstand liegen, wenn die Tätigkeit dieser Person in den Zielen der Partei prägenden Niederschlag gefunden oder das Verhalten ihrer Anhänger massgeblich beeinflusst hat“, hatte das Gericht zur Begründung des Termins schon am 7. Mai in einer Pressemitteilung festgestellt.

Die NPD erhofft sich davon einen rettenden Strohhalm in dem Verbotsverfahren. Seit Auffliegen der ersten V-Leute verbreitet sie immer wieder, ohne diese V-Leute des Bundes und der Länder wäre sie weder antisemitisch noch verfassungsfeindlich noch gewalttätig noch ausländerfeindlich etc. etc. In meinen Augen ist das eine unhaltbare und leicht durchschaubare Verteidigungsstrategie. V-Leute wie Holtmann und Frenz und all die anderen sind „Fleisch vom Fleisch“ dieser Partei, sind genauso neonazistisch, antisemitisch, ausländerfeindlich und gewalttätig wie der Rest der Partei auch. Die Behauptungen von NPD-Chef Voigt und seinem Anwalt Mahler, ohne die V-Leute wäre die NPD eine brave, demokratische etc. Partei geworden, sind einfach hahnebüchen und absurd.

Natürlich kann niemand vorhersagen, wie das Gericht in Karlsruhe entscheiden wird. Aber meine Position – und die vieler anderer AntifaschistInnen auch – war immer: Diese Partei ist gewalttätig, ausländerfeindlich, antisemitisch, verfassungsfeindlich, neofaschistisch. Um das zu beweisen, braucht es keinen Verfassungsschutz, keine V-Leute und keine konspirativen Quellen. Die öffentlich bekannten Taten dieser Partei, ihre Parteidokumente und Materialien und die vielen Belege, die Bündnisse gegen Rechts, Antifaschistinnen und Antifaschisten seit vielen Jahren zusammengetragen haben, reichen für ein Verbot dieser Partei schon lange. Auch wenn die braune Szene in diesem Land durch ein NPD-Verbot jetzt möglicherweise nur geringfügig geschwächt würde – diese Partei gehört verboten. Gerade weil die rechte Szene über eine breite Palette von Kontakten und Verbindungen zu Burschenschaften, Militaristenvereinen, Vertriebenenverbänden etc. verfügt, muss gegenüber einer solchen offen neofaschistischen Partei ein klarer Strich gezogen werden. Faschismus ist keine Meinung, Faschismus ist ein Verbrechen.

Auf der anderen Seite haben die V-Leute-Skandale in diesem Verbotsverfahren erneut gezeigt, dass die Verfassungsschutzbehörden dieses Landes seit vielen Jahren selber tief im braunen Dreck stecken. Was vermutlich als Kumpanei früherer NS-Funktionäre begann – der eine beim VS, der andere bei der NPD, man kennt und schätzt sich weiter – ist seitdem zu einer staatlich verfestigten Struktur der Zusammenarbeit geworden. Diese Kooperation ist vermutlich auch der wahre Grund für die anhaltende Bagatellisierung rechter Gewalt durch die Innenminister von Bund und Ländern. Sie ist jetzt aufgeflogen.

Statt das NPD-Verbotsverfahren einzustellen, wie es die FDP vorschlägt, oder irgendwelche „Ausstiegszenarien“ aus dem Verfahren zu überlegen, wie ich von hier und da von Konservativen, aber auch von Linken höre, sollten sich AntifaschistInnen und Bürgerrechtler darauf konzentrieren, was aus den vielen V-Leute-Skandalen der Verfassungsschutzämter eigentlich für politische Konsequenzen gezogen werden sollen. Für mich steht fest: Das gesamte V-Leute-Netz muss aufgedeckt und abgeschaltet werden.

SPD-Innenminister Schily und seine SPD- und CDU/CSU-Kollegen aus den Ländern wollen diese Konsequenz unbedingt vermeiden. Auf der Sondersitzung des Innenausschusses des Bundestages am 29. August 2002, auf der über den jüngsten V-Leute-Skandal in Berlin und Brandenburg, den Neonazi und V-Mann Toni St., Vertriebschef der Skinhead-Band „Weisse Arische Rebellen“, beraten wurde, verbreitete Schily sogar dreist weitere „Erfolgsmeldungen“. Die Anfang der 90er Jahre eingerichtete „Informationsgruppe zur Beobachtung und Bekämpfung rechtsextremistischer/-terroristische, insbesondere fremdenfeindlicher Gewaltakte“, kurz IGR, habe überaus erfolgreich gearbeitet. Die vom Bundesamt für Verfassungsschutz geleitete IGR, der Vertreter des Bundesinnenministeriums, des Bundeskriminalamtes, aller Verfassungsschutzämter und aller Landeskriminalämter, des Generalbundesanwalts und anderer Justizbehörden angehören, habe seit 1993 zwei bundesweite Polizeiaktionen gegen den Vertrieb neonazistischer CDs eingeleitet und organisiert, die großen Erfolg gehabt hätten.

Die Wirklichkeit ist: neonazistische CDs sind in der Szene weiter enorm verbreitet, neofaschistische Skinhead-Konzerte finden nicht nur in NRW weiterhin ungehindert statt. Mehr noch: Der kürzlich in Berlin verhaftete und aufgeflogene V-Mann Toni St. war Vertriebschef einer Band, die öffentlich zu Mord und Totschlag aufruft, unter anderem an dem Brandenburger Generalstaatsanwalt Erarto Rautenberg, an Alfred Biolek und Michel Friedmann. Ein anderer V-Mann (dieses Mal des Bundesamtes für Verfassungsschutz), Mirko H., soll laut „Spiegel“ sogar der sächsische Anführer der dortigen „Hammerskins“ gewesen sein. Als die Polizei im Sommer 2001 dessen Wohnung im sächsischen Lanburkersdorf durchsuchte, fand sie 10.000 neonazistische CDs, eine halbautomatische Ladepistole, das Imitat eines Maschinengewehrs, einen Schlagring mit Hakenkreuz und mehrere hundert Patronen verschiedenen Kalibers. So viel zu den „Erfolgen“ der IGR. „Die Dienste haben offenbar über Jahre hinweg beste Informationen über die gefährlichsten Bands der radikalen Rechten zusammengetragen, ohne sie den Strafverfolgern zu melden“, so der „Spiegel“ am 12.8.2002.

Trotzdem will Schily das V-Leute-Unwesen weiter einsetzen. V-Leute abzuschalten hieße, der Verbreitung der scheußlichsten strafbaren CDs freien Lauf zu lassen, erklärte er im Innenausschuss dreist. Als ob Strafverfolgung neuerdings Aufgabe der Geheimdienste ist und nicht der Polizei. Das Gegenteil ist der Fall: Ohne V-Leute kann die Polizei schneller zugreifen, wird sie bei der Verfolgung von Neonazis wenigstens nicht mehr durch Geheimdienste, die ihre V-Leute schützen wollen, behindert und gestört.

Die Regierungsparteien SPD und Grüne sowie CDU/CSU und FDP wollen nach den Wahlen über neue Richtlinien für V-Leute beraten. Insbesondere die Freistellung von V-Leuten von der Strafverfolgung müsse neu geregelt werden, hieß es auf der Sitzung des Innenausschusses von ihren Vertretern. Das wird auf eine Ausweitung der Strafbefreiung von V-Leuten hinauslaufen, befürchte ich. Die VS-Behörden bräuchten klare Richtlinien von der Politik, hieß es von Schily ebenso wie vom innenpolitischen Sprecher der CDU/CSU-Fraktion, Erwin Marschewski. Der Marsch in den Geheimdienststaat soll nicht gestoppt werden, er soll weiter gehen – geordnet und möglichst ohne neue V-Leute-Skandale.

Meine Position ist dem strikt entgegengesetzt. Wenn es überhaupt noch eines Beweises bedurft hätte, wie überflüssig, ja direkt schädlich Geheimdienste und Verfassungsschutzämter für die Bekämpfung von Rechtsextremismus in diesem Lande sind – das NPD-Verbotsverfahren hat solche Beweise im Überfluss geliefert. Hieraus müssen auch gesetzliche Konsequenzen gezogen werden. Der Einsatz von V-Leuten muss den Verfassungsschutzbehörden und anderen Geheimdiensten verboten werden. Die eingangs zitierten Passagen in den Verfassungsschutzgesetzen von Bund und Ländern müssen gestrichen werden – ersatzlos. Das wäre auch ein wichtiger Schritt hin zur völligen Auflösung dieser Geheimdienste. Dass Geheimdienste unkontrollierbar sind, ein Fremdkörper in jeder Demokratie – das war mir und vielen anderen schon früher klar. Das NPD-Verbotsverfahren hat das erneut und in bislang nicht erlebtem Ausmaß bewiesen.

Im Kampf gegen den Rechtsextremismus haben V-Leute zu keinem Zeitpunkt genutzt. Über einhundert Todesopfer der Neonazis seit 1990 sind über einhundert Anklagen auch und besonders gegen die VS-Ämter in Bund und Ländern. Mit Millionenetats ausgerüstet, haben diese Behörden buchstäblich nichts zustande gebracht gegen den Rechtsextremismus in diesem Land. Daraus gilt es, endlich Konsequenzen zu ziehen.

Berlin, 18.9.2002

Ulla Jelpke war bis vor kurzem innenpolitische Sprecherin der PDS-Bundestagsfraktion

hagalil.com 10-10-02

 


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